1. Geltungsbereich
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Erzeugnisse und Leistungen von PTM-Network Services GmbH (im Folgenden: Lieferungen),sofern nicht für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen
gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
1.3 Unsere Angebote für Waren oder Dienstleistungen haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 4 Wochen nach Angebotsabgabe, ausser besondere schriftliche Vereinbarungen wurden getroffen.
2. Vertragsschluss
Unser Angebot erfolgt freibleibend. Der Besteller ist an seinen Auftrag vier Wochen gerechnet vom Tag der Auftragserteilung- gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung
zustande.
3. Preise, Zahlungen
3.1 Die Preise gelten frei Haus zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, bei Verlassen unseres Zollgebiets DDU Bestimmungsort (INCOTERMS 2000).
3.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
4. Gefahrübergang
4.1 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Auslieferung auf den Besteller über. Wir versichern die Lieferungen gegen Transportschaden und
Verlust; diese müssen uns unter Beifügung eines Schadenprotokolles des Transportunternehmens sofort nach Auslieferung gemeldet werden.
4.2 Ist Aufstellung oder Montage vereinbart, werden die Lieferungen durch unser Fachpersonal in Betrieb gesetzt und übergeben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferungen auf den Besteller
über.
4.3 Nach Auslieferung (Ziffer 4.1) bzw. Übergabe (Ziffer 4.2) erfolgt eine einmalige Einweisung in die fachgerechte Handhabung der Lieferungen.
4.4 Wenn die Auslieferung, die Aufstellung oder Montage, die Inbetriebsetzung oder die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.5 Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
5. Sachmängel in Bezug auf die Funktionalität
5.1 Der Besteller wird uns Sachmängel in Bezug auf die Funktionalität der gelieferten Anlage unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen.
5.2 Lieferungen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel in Bezug auf die Funktionalität aufweisen, werden wir innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit nach unserer Wahl unentgeltlich in
Stand oder durch einwandfreie Lieferungen ersetzen.
5.3 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird.
Für Schadenersatzansprüche gelten Ziffer 7.3 bis 7.7.
5.4 Die Frist für die Verjährung der Sachmängelansprüche in Bezug auf die Funktionalität beträgt vom Tage des Gefahrübergang an gerechnet 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, ferner in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge in Bezug auf die Funktionalität geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei natürlicher Abnutzung.
Sie bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Bestellers, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.7 Sofern nicht anderes vereinbart ist, haften wir nicht für Sachmängel gebrauchter Lieferungen.
5.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9 Der Kunde ist in jedem Fall für die regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfungen aller vom ihm eingesetzten Elektrogeräte verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für von uns im
Kundenauftrag betreute Geräte, oder durch uns gelieferten Leih- und Kaufgeräte, nach der vollständigen Geräteübergabe, entsprechend nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien Bestimmungen
u.a. TRBS 2131, VDE BGV A3 (bisher VBG4 bzw. BGV A2) für
die regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfungen verpflichtet. Seit dem 1.4.1979 ist die Wiederholungsprüfung aller von Kunde eingesetzten Elektrogeräte nach BGV A3 (bisher VBG4 bzw. BGV A2)
Pflicht und bei Nichteinhaltung mit Bußgeld bis 10.000 Euro belegt! Im Schadenfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der Elektroanlagen und Geräte nach VDE dem Versicherer und der
Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten schließen die Berufsgenossenschaften eine Haftung aus, wenn Personen durch ein ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen.
6. Rechtsmängel
6.1 Die Lieferung ist lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
6.2 Sollte ein Dritter wegen der Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen, so haften wir innerhalb der in Ziffer 5.4 genannten Frist, indem wir nach
unserer Wahl und auf unsere Kosten ein Benutzungsrecht erwirken oder die gelieferten Erzeugnisse ändern oder durch schutzrechtsfreie ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ziffer 7.
6.3 Die in Ziffer 6.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn die Ansprüche des Dritten wegen der gelieferten Erzeugnisse selbst erhoben sind, der Besteller uns über Ansprüche Dritter
unverzüglich nach deren Geltendmachung schriftlich verständigt und sie nicht anerkennt.
6.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gilt Ziffer 5 entsprechend.
6.5 Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
7. Schadensersatz, Rücktritt
7.1 Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann der Besteller, wann und soweit er durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist einen Schaden erlitten hat eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5v. H. des Wartes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht
genutzt werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Satz 1 genannten Grenzen hinaus gehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer von uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der gestzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von
uns zu vertreten ist.
7.2 Bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf 5v. H. des Wertes desjenigen Teiles der
Lieferung, der wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Bei vorübergehender Unmöglichkeit gilt Ziffer
7.1.
7.3 Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzen bei einem von uns zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem
Betrag von 250.000 EUR je Schadensereignis, insgesamt aber nicht mehr als bis zu einem Betrag von 1.500.000 EUR. Bei Datenträgematerial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die
Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
7.4 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche)., gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
7.5 Die Beschränkung der Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 7.1 bis 7.4 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. In Fällen des Vorsatzes der groben
Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzungs wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.6 Schadenersatzansprüche nach dieser Ziffer 7 verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Re
gelungen nicht verbunden.
8. Software
8.1 Stellen wir mit unseren Lieferungen Software zur Verfügung, so wird dem Besteller sowie dem vom Besteller autorisierten Betreiber hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht
ausschließliche Recht eingeräumt, die Software auf den Erzeugnissen, mit denen sie geliefert wurde, in unveränderter Form und für die in der Produktionsbeschreibung genannten Zwecke zu
benutzen.
8.2 Der Besteller darf die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken kopieren, nicht jedoch ändern, zurückentwickeln oder zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.
8.3 Das Nutzungsentgelt für die mit unseren Lieferungen zur Verfügung gestellte Software ist, soweit nicht anderes vereinbart, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit von den
Besteller gelieferten Erzeugnissen durch Software erfolgen gegen Berechnung.
8.4 Wenn der Besteller selbst oder in seinem Antrag Dritte Servicearbeiten an den Erzeugnissen durchführen, bedarf es wegen unserer Nutzungsrechte an der Servicesoftware
zuvor des Abschlusses eines Lizenzvertrages gegen Entgelt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der
Besteller.
10. Ersatzteile
Sofern in der Produktionsinformation keine Fristen festgelegt sind, halten wir Ersatz für Verschleißteile und häufig zur Instandhaltung nachgefragte Teile (Ersatzteile) für einen an-gemessenen
Zeitraum verfügbar, sofern nicht in besonderen Fällen ( z.B. bei Auslauf von IT-Komponenten) und nach Ablauf der in Ziff. 5.4 genannten Frist unsere Bezugsquelle ausfällt. Als Ersatzteile können wir
erforderlichenfalls auch geprüfte Gebrauchtteile oder an deren Stelle andere funktionserhaltene technische Lösungen anbieten.
11. Umweltschutz
Nach den politischen und gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union und ihrer Mit-gliedstaaten sind wir in zunehmendem Maße gehalten, Komponenten unserer Lieferungen in den Produktkreislauf
zurückzuführen. Eine erstmals verwendeten Teilen in jeder Hinsicht gleichwertige Funktion, Güte und Lebensdauer dieser Komponenten bewirken wir durch strenge Auswahl und Qualitätssicherung im
Produktentstehungsprozess.
12. Weiterveräußerung der Erzeugnisse
Der Besteller wird uns von einer beabsichtigten Weiterveräußerung von Erzeugnissen aus unserer Herstellung so rechtzeitig informieren, dass wir in der Lage sind, ihm ein Angebot zum Rückerwerb zu
machen.
13. Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen ( siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und
Rechnungen).